Zwischenzeugnis § 35 abs. 2 tvöd

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht geregelt. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Beschäftigten als berechtigt erscheinen lässt. Hingegen liegt kein triftiger Grund vor, wenn ein Beschäftigter im Eingruppierungsprozess ein Zwischenzeugnis verlangt, um unterschiedliche Auffassungen über Inhalt und Umfang des übertragenen Aufgabengebiets zu beseitigen. Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?



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